Ergotherapiepraxis Allerhand

Praxis für Ergotherapie & Handrehabilitation

Infos für Ärzte

Ergotherapeutische Leistungen kann jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt verordnen,die die Maßnahmen aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse überwachen, leiten und beenden können. Diagnostische Maßnahmen nach § 6a (Ärztliche Diagnostik) der Heilmittel-Richtlinie können in eigener Durchführung erbracht oder durch Fremdbefunde belegt werden.

Neben den Daten, die für die Verwaltung/Abrechnung gebraucht werden (im oberen linken Feld als Patienten-Daten zu finden), sind einige Informationen für die Behandlung unbedingt erforderlich und somit als Pflichtangaben auf der Verordnung notwendig:

  • Behandlungsrelevante Diagnose(n) :ICD-10-Code sowie Diagnose im Wortlaut
  • Diagnosegruppe
  • Leitsymptomatik ( als buchstabenkodierte Leitsymptomatik mit a), b), c) oder als patientenindividuelle Angabe) und ggf. Spezifizierung der Therapieziele
  • Genaue Bezeichnung des Heilmittels
    (im Wortlaut, die Angabe ” Ergotherapie” z.B. ist nicht ausreichend!)
  • Anzahl und Frequenz der Leistung/en

heilmittelverordnung_ausfuellhilfe._muster13pdf

  • der Therapiebeginn ist spätestens 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung. Soll die Therapie innerhalb von 14 Tagen beginnen, kann “dringlicher Behandlungsbedarf” angekreuzt werden.
  • Bei Verordnungen aus dem “Entlassmanagement” muss die Therapie innerhalb von 7 Tagen begonnen werden.

Besonderer Verordnungsbedarf BVB / langfristiger Heilmittelbedarf (LHB)

Ärztinnen und Ärzte sind über die Heilmittelrichtlinie zu einem wirtschaftlichem Verordnungsverhalten angehalten: Sollte ein Arzt/eine Ärztin zu viele Heilmittelverordnungen ausstellen, so wird er oder sie aufgrund von individuellen Heilmittel-Richtgrößen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen persönlich in Regress genommen. Dies ist einer der Hauptgründe, warum viele Mediziner:innen eher zurückhaltend sind, wenn es darum geht, Patient:innen eine Heilmittelverordnung auszustellen. Eine Lösung dieses Dilemmas bieten sogenannte Extrabudgetäre Verordnungen, zum Beispiel für besondere Verordnungsbedarfe oder einen langfristigen Heilmittelbedarf.

Diagnoseliste_Langfristiger_Heilmittelbedarf_KBV

  • SB1 – Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch / funktionellen Schädigungen)
    z.B. entzündlich-rheumatische Erkrankungen, z. B. reaktive Arthritis, Arthritis psoriatica, rheumatoide Arthritis, Arthritis bei Kollagenosen traumatische Gelenkerkrankungen und Operationsfolgen Endoprothesenimplantation Schultersteife
  • PS3 – u. a. Wahnhafte und affektive Störungen/ Abhängigkeitserkrankungen
  • PS4 – Dementielle Syndrome

Ab 1. April 2024 können Ärzte und Psychotherapeuten erstmals eine sogenannte Blankoverordnung für Heilmittel ausstellen. Möglich ist dies für die Ergotherapie bei bestimmten Diagnosen, zum Beispiel bei Gelenkerkrankungen oder leichter Demenz. In dem Fall machen Ärzte und Psychotherapeuten keine näheren Angaben zum Heilmittel, zur Menge und Frequenz der Behandlung, sondern Ergotherapeuten treffen diese Entscheidung. Letztere übernehmen auch die wirtschaftliche Verantwortung für die Behandlung. Wichtig zu wissen: Das Verordnungsformular bleibt gleich, die Verordnungssoftware fragt bei den entsprechenden Diagnosegruppen ab, ob eine Blankoverordnung ausgestellt werden soll. Wird dies bejaht und angeklickt, kennzeichnet die Software die Verordnung als „Blankoverordnung“. Bei welchen Diagnosegruppen sie möglich ist und wie Ärzte und Psychotherapeuten konkret vorgehen, stellt diese PraxisInfo vor.

Blankoverordnungen unterliegen nicht den vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen (nach § 106b SGB V).

PraxisInfo_Ergotherapie_Blankoverordnung

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